Bundesrecht konsolidiert: Fachhochschulgesetz § 3b, Fassung vom 18.01.2019

Fachhochschulgesetz § 3b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3b

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Gemeinsam eingerichtete Studien

Paragraph 3 b,
  1. Absatz einsBei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.
  2. Absatz 2In dem von den zuständigen Organen der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen gemäß Absatz 6, jeweils zur Anwendung kommen.
  4. Absatz 4Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.
  5. Absatz 5Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad bzw. die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
  6. Absatz 6Im Falle der Beteiligung an einem gemeinsam eingerichteten Studium mit einer Universität oder Pädagogischen Hochschule finden die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2001,, bzw. des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, Anwendung. Gegen Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  7. Absatz 7Studien zur Erlangung eines Lehramtes können nur als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne von Paragraph 54, Absatz 9, UG sowie Paragraph 38, Absatz 2 c, HG mit zumindest einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden.

Im RIS seit

16.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40196357

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P3b/NOR40196357