Bundesrecht konsolidiert: Fachhochschulgesetz § 8, Fassung vom 16.05.2018

Fachhochschulgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

2. Abschnitt

Akkreditierungsvoraussetzungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEin Antrag auf Akkreditierung als Fachhochschuleinrichtung und eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
  2. Absatz 2Zur Erlangung der Akkreditierung als Fachhochschuleinrichtung sowie für die Dauer der Akkreditierung muss der Erhalter folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Vorlage eines Entwicklungsplans, der jedenfalls das Entwicklungskonzept für den Aufbau der betreffenden Bildungseinrichtung zu einer Fachhochschuleinrichtung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Einrichtung, der Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, die Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung und den Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems umfasst;
    2. Ziffer 2
      Vorlage eines Satzungsentwurfes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 10 ;,
    3. Ziffer 3
      Erfüllung der Prüfbereiche gemäß Paragraph 23, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,.
  3. Absatz 3Eine Akkreditierung als Fachhochschul-Studiengang setzt voraus, daß
    1. Ziffer eins
      den Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (Paragraph 3,) entsprochen wird;
    2. Ziffer 2
      der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen; im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. 2. 2000) sind den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums („work load“) der Studierenden bezogen auf den gesamten Studiengang zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden;
    3. Ziffer 3
      der Unterricht durch ein wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal abgehalten wird;
    4. Ziffer 4
      die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze erforderlichen anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals durchgeführt werden;
    5. Ziffer 5
      der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges betraute Personenkreis und das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen sowie eine entsprechende Mitbestimmung der Studierenden gewährleistet ist;
    6. Ziffer 6
      eine Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse im Sinne der berufsorientierten Ausbildung des jeweiligen Studienganges vorgesehen ist und dadurch eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden kann;
    7. Ziffer 7
      jene in Frage kommenden Studienberechtigungsprüfungen gemäß Paragraph 64 a, UG sowie jene facheinschlägigen beruflichen Qualifikationen samt allfälligen Zusatzprüfungen, die als Zugangsvoraussetzung für den beantragten Studiengang geeignet sind, angegeben sind. Dabei ist auf jene Kenntnisse abzustellen, die für die Erreichung des Ausbildungszieles des beantragten Studienganges, auch bei Berücksichtigung der Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems, unabdingbar sind;
    8. Ziffer 8
      eine wissenschaftliche Evaluierung des Fachhochschul-Studienganges gewährleistet ist;
    9. Ziffer 9
      eine Bedarf- und Akzeptanzerhebung für den Fachhochschul-Studiengang beigebracht wird;
    10. Ziffer 10
      die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorhanden ist;
    11. Ziffer 11
      eine Kalkulation mit Ausweis der Kosten pro Studienplatz und ein Finanzierungsplan für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorgelegt werden;
    12. Ziffer 12
      die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß Paragraph 23, HS-QSG erfüllt werden.
  4. Absatz 4Der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges vom Erhalter betraute Personenkreis muß mindestens vier Personen umfassen. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein, und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den beantragten Fachhochschul-Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Die für die Entwicklung des beantragten Fachhochschul-Studienganges verantwortlichen Personen sind im Antrag zu nennen; eine Person ist vom Erhalter zu beauftragen, der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria für die erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Im Falle der Akkreditierung haben mindestens vier Personen des mit der Entwicklung betrauten Personenkreises im Studiengang haupt- oder nebenberuflich zu lehren. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Scheidet eine dieser Personen während des Akkreditierungszeitraumes aus dem Lehr- und Forschungspersonal aus, ist diese durch eine gleichqualifizierte Person zu ersetzen.
  5. Absatz 5Ein Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges hat neben dem Nachweis der in Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Erhalters; ist der Erhalter eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch bzw. Vereinsregister beizubringen;
    2. Ziffer 2
      Benennung der Studiengangsleitung, der im Einzelfall über Anliegen von Studienwerberinnen und Studienwerbern und Studierenden entscheidet;
    3. Ziffer 3
      Vorlage eines Studienplanes und einer Prüfungsordnung einschließlich eines Vorschlages für die zeitliche Gliederung des Studienganges unter Berücksichtigung des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305;
    4. Ziffer 4
      Vorlage einer Aufnahmeordnung, in der die Zahl der Studienplätze und die Kriterien für die Auswahl von Studienwerberinnen und Studienwerbern für den Fall angegeben ist, daß die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Studienplätze übersteigt.

Anmerkung

Art. 3 Z 31 der Novelle BGBl. I Nr. 74/2011 lautet: „... In § 8 Abs. 5 Z 2 werden die Wortfolge ... sowie das Wort „Studienwerber“ durch die Wortfolge „Studienwerberinnen und Studienwerber“ ersetzt ... „. Richtig wäre: „... In § 8 Abs. 5 Z 2 werden die Wortfolge ... sowie das Wort „Studienwerbern“ durch die Wortfolge „Studienwerberinnen und Studienwerbern“ ersetzt ... „.

Schlagworte

Forschungsarbeit, Bedarferhebung, Personalausstattung, Raumausstattung, BGBl. Nr. 305/1992, Lehrpersonal

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40129969

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P8/NOR40129969