Bundesrecht konsolidiert: Fachhochschulgesetz § 7, Fassung vom 16.05.2018

Fachhochschulgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Lehr- und Forschungspersonal

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDas Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen und an Fachhochschul-Studiengängen besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.
  2. Absatz 2Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die
    1. Ziffer eins
      ausschließlich in der Lehre tätig sind und
    2. Ziffer 2
      nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und
    3. Ziffer 3
      nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
  3. Absatz 3Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Absatz 2, kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.
  4. Absatz 4Paragraph 98, ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40129968

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P7/NOR40129968