Bundesrecht konsolidiert: Fachhochschulgesetz § 14, Fassung vom 31.01.2004

Fachhochschulgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.05.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Anerkennung ausgesprochen wurde;
    2. Ziffer 2
      im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Erhalter fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung. Im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Anerkennung mit Ablauf zweier Monate nach Auflösung des früheren Erhalters, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein Antrag auf Anerkennung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, gestellt wird. Im Falle der Versagung der Anerkennung an den Rechtsnachfolger erlischt die Anerkennung mit Rechtskraft des Versagungsbescheides.
  2. Absatz 2Die Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges ist zu widerrufen
    1. Ziffer eins
      bei Wegfall der Erfüllung einer der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 12 ;,
    2. Ziffer 2
      bei Verweigerung der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz 8 und Paragraph 6, Absatz 3,
  3. Absatz 3Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes eines Fachhochschul-Studienganges hat der Fachhochschulrat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden des betreffenden Fachhochschul-Studienganges einen Studienabschluß innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. In diesem Fall hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40029205

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P14/NOR40029205