(2)Absatz 2Jede Verlängerung der Anerkennung setzt einen neuerlichen Antrag gemäß § 12 Abs. 4 und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus. § 12 Abs. 3 vierter Satz ist nicht anzuwenden, jedoch müssen weiterhin mindestens zwei der im Studiengang Lehrenden den Bedingungen des § 12 Abs. 3 vorletzter Satz entsprechen. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen.Jede Verlängerung der Anerkennung setzt einen neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz 4 und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus. Paragraph 12, Absatz 3, vierter Satz ist nicht anzuwenden, jedoch müssen weiterhin mindestens zwei der im Studiengang Lehrenden den Bedingungen des Paragraph 12, Absatz 3, vorletzter Satz entsprechen. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen.