Bundesrecht konsolidiert: Fachhochschulgesetz § 13, Fassung vom 31.01.2004

Fachhochschulgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

16.05.1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Anerkennung und Verlängerung der Anerkennung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Fachhochschulrat den beantragten Fachhochschul-Studiengang befristet, für einen fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, mit Bescheid anzuerkennen.
  2. Absatz 2Jede Verlängerung der Anerkennung setzt einen neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz 4 und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus. Paragraph 12, Absatz 3, vierter Satz ist nicht anzuwenden, jedoch müssen weiterhin mindestens zwei der im Studiengang Lehrenden den Bedingungen des Paragraph 12, Absatz 3, vorletzter Satz entsprechen. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen.
  3. Absatz 3Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben das Recht zur Führung des Bundeswappens.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR12127842

Alte Dokumentnummer

N7199852188L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P13/NOR12127842