(2)Absatz 2Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fachhochschulrates zu informieren. Der Fachhochschulrat ist verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über seine Angelegenheiten zu erteilen, Akten und Unterlagen über die von der zuständigen Bundesministerin oder von dem zuständigen Bundesministerbezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.