Bundesrecht konsolidiert: Fachhochschulgesetz § 11, Fassung vom 31.01.2004

Fachhochschulgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2002

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Aufsicht

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Fachhochschulrat unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und der Kontrolle durch den Rechnungshof. Die Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie auf die Erfüllung der dem Fachhochschulrat obliegenden Aufgaben.
  2. Absatz 2Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fachhochschulrates zu informieren. Der Fachhochschulrat ist verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über seine Angelegenheiten zu erteilen, Akten und Unterlagen über die von der zuständigen Bundesministerin oder von dem zuständigen Bundesministerbezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 3Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Beschlüsse und Bescheide des Fachhochschulrates aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn der Beschluß bzw. Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. In diesem Fall ist der Fachhochschulrat verpflichtet, den der Rechtsauffassung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
  4. Absatz 4Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat der Fachhochschulrat Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40029203

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P11/NOR40029203