(3)Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privathochschulen, Privatuniversitäten und in Südtirol gelegenen Fachhochschulen und Universitäten Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.