Bundesrecht konsolidiert: Studienförderungsgesetz 1992 § 6, Fassung vom 24.03.2023

Studienförderungsgesetz 1992 § 6

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

römisch II. HAUPTSTÜCK
STUDIENBEIHILFEN

1. Abschnitt

Voraussetzungen

Paragraph 6,

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

  1. Ziffer eins
    sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
  2. Ziffer 2
    noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  3. Ziffer 3
    einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 24),
  4. Ziffer 4
    das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
    1. Litera a
      für Selbsterhalter gemäß Paragraph 31, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
    2. Litera b
      für Studierende gemäß Paragraph 26, Absatz 7,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
    3. Litera c
      für behinderte Studierende gemäß Paragraph 26, Absatz 8, um fünf Jahre,
    4. Litera d
      für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der Litera a bis c begonnen haben.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244259

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P6/NOR40244259