Bundesrecht konsolidiert: Studienförderungsgesetz 1992 § 5, Fassung vom 31.08.2022

Studienförderungsgesetz 1992 § 5

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

17.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Sonstige Gleichstellungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums mit Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen gleichzusetzen sind. Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung jene Hauptstudiengänge an Konservatorien zu bestimmen, deren ordentliche Studierende Rechtsansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes haben. Diese Studiengänge müssen
    1. Ziffer eins
      in praktisch-künstlerischen Fertigkeiten bis zur höchsten Stufe führen und eine entsprechende theoretische Ausbildung bieten oder zu einer Lehrbefähigung führen,
    2. Ziffer 2
      mindestens acht Semester dauern und
    3. Ziffer 3
      in den Pflichtgegenständen ein durchschnittliches Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden je Semester aufweisen.
    In der Verordnung ist auch der Umfang der gemäß Paragraph 24, Ziffer 3, vorzulegenden Studiennachweise unter Berücksichtigung des Organisationsstatuts festzusetzen.

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40202018

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P5/NOR40202018