(1)Absatz einsDie Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 500 Euro (jährlich 6 000 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5, – monatlich 500 Euro (jährlich 6 000 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.