Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.09.2017
Außerkrafttretensdatum
31.08.2022
Abkürzung
StudFG
Index
72/13 Studienförderung
Text
Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsDie Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5, – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.
(2)Absatz 2Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Absatz eins, erreicht hat.
(3)Absatz 3Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Im RIS seit
04.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR40193591