Bundesrecht konsolidiert: Studienförderungsgesetz 1992 § 27, Fassung vom 28.05.2022

Studienförderungsgesetz 1992 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5, – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.
  2. Absatz 2Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Absatz eins, erreicht hat.
  3. Absatz 3Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Im RIS seit

04.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40193591

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P27/NOR40193591