Bundesrecht konsolidiert: Studienförderungsgesetz 1992 § 8, Fassung vom 20.09.2021

Studienförderungsgesetz 1992 § 8

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Einkommen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
    2. Ziffer 2
      der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und
    3. Ziffer 3
      des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,
  2. Absatz 2Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,
  3. Absatz 3Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2016

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40013580

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P8/NOR40013580