Studienerfolg an Hebammenakademien
§ 25a. (1) An Hebammenakademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
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1. | im ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß § 29 des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994; |
2. | im zweiten und dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion über die Ablegung der Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf; |
3. | nach dem dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Studierenden nicht unter dem Durchschnitt liegen. |
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichung des Ausbildungszieles gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde.