Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
22.04.2015
Abkürzung
StudFG
Index
72/13 Studienförderung
Text
Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose
§ 4.
(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung
gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
(3)
Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR40074719