Bundesrecht konsolidiert: Studienförderungsgesetz 1992 § 26, Fassung vom 28.02.1999

Studienförderungsgesetz 1992 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.1999

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

5. Abschnitt

Höchststudienbeihilfen

Allgemeine Höchststudienbeihilfe

Paragraph 26, (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 5 800 S, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

  1. Absatz 2Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 800 S für Vollwaisen sowie für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht mehr zumutbar ist. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteils maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamem Haushalt gelebt hat.
  2. Absatz 3Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
  3. Absatz 4Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.

Anmerkung

vgl. § 78 Abs. 5 idF BGBl. Nr. 619/1994

Schlagworte

Hinfahrt

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12125515

Alte Dokumentnummer

N7199439906J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P26/NOR12125515