Bundesrecht konsolidiert: Studienförderungsgesetz 1992 § 4, Fassung vom 28.02.1998

Studienförderungsgesetz 1992 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose

Paragraph 4, (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt.

  1. Absatz 2Ausländer und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im Paragraph 3, genannten Einrichtung
    1. Ziffer eins
      gemeinsam mit ihren Eltern wenigstens durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren,
    2. Ziffer 2
      in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten und
    3. Ziffer 3
      eine österreichische Reifeprüfung abgelegt haben, wenn diese eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist.
  2. Absatz 3Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12123965

Alte Dokumentnummer

N7199221179J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P4/NOR12123965