Bundesrecht konsolidiert: Studienförderungsgesetz 1992 § 18, Fassung vom 31.08.1996

Studienförderungsgesetz 1992 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Anspruchsdauer

Paragraph 18, (1) Die Anspruchsdauer umfaßt grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfaßt die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Ausbildungsjahres. Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (Paragraph 19,).

  1. Absatz 2Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.
  2. Absatz 3Die Anspruchsdauer wird nicht durch Semester verkürzt, die vor Absolvierung der den vorhergehenden Studienabschnitt abschließenden Diplomprüfung oder des jeweiligen Rigorosums absolviert wurden und in den laufenden Studienabschnitt einzurechnen sind.
  3. Absatz 4Für Studierende an Universitäten und Kunsthochschulen, die die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt haben, verlängert sich in dieser Studienrichtung die Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt um ein Semester. Entsprechendes gilt bei Studienrichtungen, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für die zweite Diplomprüfung (das zweite Rigorosum).
  4. Absatz 5Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung für einzelne Studienrichtungen und Studienzweige an jenen Universitäten die Anspruchsdauer um ein Semester je Studienabschnitt verlängern, an denen
    1. Ziffer eins
      infolge Platzmangels generelle Zugangsbeschränkungen zu Lehrveranstaltungen (Paragraph 10, Absatz 4, AHStG) bestehen,
    2. Ziffer 2
      die Frist über die Begutachtung von Diplomarbeiten oder Dissertationen (Paragraph 26, Absatz 9, AHStG) generell nicht eingehalten wird oder
    3. Ziffer 3
      mehr als die Hälfte der Studienbeihilfenbezieher die Anspruchsdauer gemäß Absatz eins, überschreiten, wobei die Gründe für diese Überschreitung im Bereich der Universitäten gelegen sein müssen.
  5. Absatz 6Wenn die besonderen Studiengesetze und Studienordnungen keine Studiendauer für ein Doktoratsstudium vorsehen, ist in den Verordnungen über den Nachweis des günstigen Studienerfolges (Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 21, Absatz 3,) unter Berücksichtigung der Studiendauer ähnlicher Doktoratsstudien der Zeitraum zu bestimmen, für den längstens Studienbeihilfe bezogen werden kann.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12124891

Alte Dokumentnummer

N7199327997J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P18/NOR12124891