Bundesrecht konsolidiert: Studienförderungsgesetz 1992 § 17, tagesaktuelle Fassung

Studienförderungsgesetz 1992 § 17

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Studienwechsel

Paragraph 17,
  1. Absatz einsEin günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
    1. Ziffer eins
      das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
    2. Ziffer 2
      das Studium nach dem dritten Semester Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
    3. Ziffer 3
      nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
  2. Absatz 2Nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. Ziffer eins
      Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
    3. Ziffer 3
      Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
    4. Ziffer 4
      die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß Paragraph 15, Absatz 2,,
    5. Ziffer 5
      die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß Paragraph 15, Absatz 3,
  3. Absatz 3Ein Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,)

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244263

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P17/NOR40244263