Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zeugnisformularverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
15.07.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
70/06 Schulunterricht
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Gestaltung der im § 2 Abs. 1 genannten Zeugnisformulare, die an den durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, erfaßten Schulen zu verwenden sind; ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Zeugnisformulare für Externistenprüfungen sowie für Eignungs- und Aufnahmsprüfungen.Diese Verordnung gilt für die Gestaltung der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zeugnisformulare, die an den durch Paragraph eins, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, erfaßten Schulen zu verwenden sind; ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Zeugnisformulare für Externistenprüfungen sowie für Eignungs- und Aufnahmsprüfungen. (2)Absatz 2,Durch die Verordnung werden auf Grund besonderer Vorschriften in das Zeugnis aufzunehmende Vermerke (zB Überbeglaubigungen) nicht berührt.
Schlagworte
Eignungsprüfung
Im RIS seit
15.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
10009680
Dokumentnummer
NOR40279488