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Bundesrecht konsolidiert: Kunstförderungsgesetz § 2, Fassung vom 05.10.2024
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D)
Kunstförderungsgesetz § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 05.10.2024
§ 1 am 05.10.2024
§ 3 am 05.10.2024
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 19.03.1988
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Kunstförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
19.03.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
77 Kunst, Kultur
Text
Gegenstand der Förderung
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins
Im Sinne des § 1 sind insbesondere zu fördern:
Im Sinne des Paragraph eins, sind insbesondere zu fördern:
1.
Ziffer eins
das künstlerische Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der genannten Kunstsparten überschreitender Kunstformen;
2.
Ziffer 2
die Veröffentlichung, Präsentation und Dokumentation von Werken;
3.
Ziffer 3
die Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten;
4.
Ziffer 4
Einrichtungen, die diesen Zielen dienen.
(2)
Absatz 2
Es dürfen nur Leistungen und Vorhaben einer natürlichen oder vom Bund verschiedenen juristischen Person gefördert werden, die von überregionalem Interesse oder geeignet sind, beispielgebend zu wirken, innovatorischen Charakter haben oder im Rahmen eines einheitlichen Förderungsprogramms gefördert werden.
(3)
Absatz 3
In die Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Bereiche des Kunstlebens nicht einzubeziehen, deren Förderung durch den Bund sondergesetzlich geregelt ist.
(4)
Absatz 4
Ein der Bedeutung der zeitgenössischen Kunst angemessener Anteil der Förderungsmittel ist für diesen Bereich des künstlerischen Schaffens und seine Veröffentlichung oder Präsentation zu verwenden.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Integrationsvereinbarung 2017
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Gesetzesnummer
10009667
Dokumentnummer
NOR12122371
Alte Dokumentnummer
N7198815949L
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/146/P2/NOR12122371