(2)Absatz 2Im Vertrag kann der Förderungswerber verpfichtet (Anm.: richtig: verpflichtet) werden, den Organen des Bundes die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist zu berichten. Vom Erfordernis des Berichtes über die Verwendung der Förderungsmittel kann abgesehen werden, wenn dies im Hinblick auf die Höhe der Förderung oder die Art des Vorhabens geboten ist. Die näheren Regelungen sind in den Förderungsrichtlinien zu treffen.Im Vertrag kann der Förderungswerber verpfichtet Anmerkung, richtig: verpflichtet) werden, den Organen des Bundes die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist zu berichten. Vom Erfordernis des Berichtes über die Verwendung der Förderungsmittel kann abgesehen werden, wenn dies im Hinblick auf die Höhe der Förderung oder die Art des Vorhabens geboten ist. Die näheren Regelungen sind in den Förderungsrichtlinien zu treffen.