Bundesrecht konsolidiert: Kunstförderungsgesetz § 5, Fassung vom 20.09.2024

Kunstförderungsgesetz § 5

Kurztitel

Kunstförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

19.03.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Bedingungen für die Förderung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsVor Gewährung einer Förderung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 8 ist mit dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Auflagen und Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Bundesmittel sicherstellen. Auflagen und Bedingungen haben der Eigenart des Vorhabens zu entsprechen und sollen eine möglichst rasche und einfache Vergabe der Mittel ermöglichen. Musterverträge sind den Förderungsrichtlinien anzuschließen.
  2. Absatz 2Im Vertrag kann der Förderungswerber verpfichtet Anmerkung, richtig: verpflichtet) werden, den Organen des Bundes die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist zu berichten. Vom Erfordernis des Berichtes über die Verwendung der Förderungsmittel kann abgesehen werden, wenn dies im Hinblick auf die Höhe der Förderung oder die Art des Vorhabens geboten ist. Die näheren Regelungen sind in den Förderungsrichtlinien zu treffen.
  3. Absatz 3Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg des Vorhabens wegen nachfolgend ohne Verschulden des Förderungsempfängers eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Gesetzesnummer

10009667

Dokumentnummer

NOR12122374

Alte Dokumentnummer

N7198815952L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/146/P5/NOR12122374