Bundesrecht konsolidiert: Kunstförderungsgesetz § 1, Fassung vom 22.07.2024

Kunstförderungsgesetz § 1

Kurztitel

Kunstförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.03.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Aufgaben der Förderung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIm Bewußtsein der wertvollen Leistungen, die die Kunst erbringt und in Anerkennung ihres Beitrages zur Verbesserung der Lebensqualität hat der Bund die Aufgabe, das künstlerische Schaffen in Österreich und seine Vermittlung zu fördern. Für diesen Zweck sind im jeweiligen Bundesfinanzgesetz die entsprechenden Mittel vorzusehen. Weiters ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die finanzielle und organisatorische Förderung des künstlerischen Schaffens durch Private und der sozialen Lage für Künstler anzustreben.
  2. Absatz 2Die Förderung hat insbesondere die zeitgenössische Kunst, ihre geistigen Wandlungen und ihre Vielfalt im Geiste von Freiheit und Toleranz zu berücksichtigen. Sie hat danach zu trachten, die Kunst allen Bevölkerungskreisen zugänglich zu machen und die materiellen Voraussetzungen für die Entwicklung des künstlerischen Lebens in Österreich zu verbessern.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Gesetzesnummer

10009667

Dokumentnummer

NOR12122370

Alte Dokumentnummer

N7198815948L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/146/P1/NOR12122370