(1)Absatz einsVor Gewährung einer Förderung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 ist mit dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Auflagen und Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Bundesmittel sicherstellen. Auflagen und Bedingungen haben der Eigenart des Vorhabens zu entsprechen und sollen eine möglichst rasche und einfache Vergabe der Mittel ermöglichen. Musterverträge sind den Förderungsrichtlinien anzuschließen.Vor Gewährung einer Förderung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 8 ist mit dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Auflagen und Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Bundesmittel sicherstellen. Auflagen und Bedingungen haben der Eigenart des Vorhabens zu entsprechen und sollen eine möglichst rasche und einfache Vergabe der Mittel ermöglichen. Musterverträge sind den Förderungsrichtlinien anzuschließen.