Bundesrecht konsolidiert: Kunstförderungsgesetz § 6, Fassung vom 23.12.2020

Kunstförderungsgesetz § 6

Kurztitel

Kunstförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

19.03.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 6,

Für den Fall, daß der Vertrag aus Gründen, für die der Förderungswerber verantwortlich ist, von diesem in wesentlichen Punkten nicht eingehalten wird, ist in diesem gemäß Paragraph 5, abzuschließenden Vertrag zu vereinbaren, daß Geldzuwendungen und Zuschüsse nach Paragraph 3, Absatz eins,, Ziffer eins,, 4, 5 und 8 zurückzuerstatten oder noch nicht zurückgezahlte Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig zu stellen und vom Tage der Auszahlung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen sind.

Anmerkung

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Gesetzesnummer

10009667

Dokumentnummer

NOR12122375

Alte Dokumentnummer

N7198815953L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/146/P6/NOR12122375