Bundesrecht konsolidiert: Kunstförderungsgesetz § 4, Fassung vom 02.02.2011

Kunstförderungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunstförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.03.1988

Außerkrafttretensdatum

03.08.2015

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVoraussetzung für die Gewährung der in Paragraph 3, Ziffer eins,, 3, 4, 5 und 8 genannten Förderungen ist die Einbringung eines Ansuchens beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport.
  2. Absatz 2Eine Förderung darf nur erfolgen, wenn das Vorhaben (Projekt) ohne sie nicht oder nicht zur Gänze in Angriff genommen oder durchgeführt werden kann und bei Gewährung der Förderung finanziell gesichert ist. Nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Förderungswerber eine finanzielle oder sachliche Eigenleistung zu erbringen. Ist dem Förderungswerber eine Eigenleistung wirtschaftlich nicht zumutbar, kann davon abgesehen werden.
  3. Absatz 3Das Förderungsansuchen hat Angaben darüber zu enthalten, ob der Förderungswerber für dasselbe Vorhaben bei einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger um Gewährung von Förderungsmitteln angesucht hat oder ansuchen will. Gegebenenfalls sind die gewährten oder in Aussicht gestellten Mittel bei der Bemessung der Höhe der Förderung aus Bundesmitteln zu berücksichtigen. Werden durch eine beabsichtigte Förderungsmaßnahme Interessen (Aufgaben) anderer Gebietskörperschaften berührt, ist eine angemessene Beteiligung dieser Gebietskörperschaften an der Durchführung der Förderungsmaßnahmen unter weitestmöglicher Koordinierung des beiderseitigen Mitteleinsatzes anzustreben. Weiters ist nach Möglichkeit eine Kostenbeteiligung privater Förderer anzustreben und der Förderungswerber diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz räumt keinen individuellen Anspruch auf die Gewährung einer Förderung ein.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

10009667

Dokumentnummer

NOR12122373

Alte Dokumentnummer

N7198815951L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/146/P4/NOR12122373