Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kunstförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
19.03.1988
Außerkrafttretensdatum
14.08.1997
Index
77 Kunst, Kultur
Text
Arten der Förderung
§ 3. (1) Arten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:Paragraph 3, (1) Arten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Geld- und Sachzuwendungen für einzelne Vorhaben (Projekte),
der Ankauf von Werken (insbesondere der zeitgenössischen Kunst),
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse,
die Vergabe von Stipendien (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland),
die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung von Werken der zeitgenössischen Kunst,
die Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien für hervorragende künstlerische Leistungen und
sonstige Geld- und Sachzuwendungen.
(2)Absatz 2Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für künstlerische Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.
Schlagworte
Geldzuwendung, Annuitätenzuschuß, Zinsenzuschuß, Staatspreis,
Würdigungspreis
Gesetzesnummer
10009667
Dokumentnummer
NOR12122372
Alte Dokumentnummer
N7198815950L