Bundesrecht konsolidiert: Kunstförderungsgesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Kunstförderungsgesetz § 2

Kurztitel

Kunstförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.03.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Gegenstand der Förderung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Sinne des Paragraph eins, sind insbesondere zu fördern:
    1. Ziffer eins
      das künstlerische Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der genannten Kunstsparten überschreitender Kunstformen;
    2. Ziffer 2
      die Veröffentlichung, Präsentation und Dokumentation von Werken;
    3. Ziffer 3
      die Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten;
    4. Ziffer 4
      Einrichtungen, die diesen Zielen dienen.
  2. Absatz 2Es dürfen nur Leistungen und Vorhaben einer natürlichen oder vom Bund verschiedenen juristischen Person gefördert werden, die von überregionalem Interesse oder geeignet sind, beispielgebend zu wirken, innovatorischen Charakter haben oder im Rahmen eines einheitlichen Förderungsprogramms gefördert werden.
  3. Absatz 3In die Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Bereiche des Kunstlebens nicht einzubeziehen, deren Förderung durch den Bund sondergesetzlich geregelt ist.
  4. Absatz 4Ein der Bedeutung der zeitgenössischen Kunst angemessener Anteil der Förderungsmittel ist für diesen Bereich des künstlerischen Schaffens und seine Veröffentlichung oder Präsentation zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

10009667

Dokumentnummer

NOR12122371

Alte Dokumentnummer

N7198815949L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/146/P2/NOR12122371