Bundesrecht konsolidiert: Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten § 3a, Fassung vom 19.02.2025

Lehrbeauftragtengesetz § 3a

Kurztitel

Lehrbeauftragtengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 656/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

12.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Fremdsprachenassistenz

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsAuf die gemäß bilateralen Vereinbarungen ausgewählten und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen zur Unterstützung des Fremdsprachenunterrichts an mittleren und höheren Schulen sowie der einschlägigen Studienveranstaltungen an Pädagogischen Hochschulen bestellten Personen („Fremdsprachenassistenz“) sind die Absatz 2 bis 11 anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Aufgabe der Fremdsprachenassistenz besteht in der Sprachvermittlung im Ausmaß von 13 Wochenstunden im Rahmen des lehrplanmäßigen Fremdsprachenunterrichts oder fremdsprachlicher Studienveranstaltungen, die gemeinsam mit bzw. unter Anleitung und Aufsicht der verantwortlichen Fachlehrkraft und ohne Verpflichtung zur Leistungsbeurteilung und zur Korrektur schriftlicher Arbeiten zu leisten ist. Im Zuge der Tätigkeit ist der Fremdsprachenassistenz Gelegenheit zu bieten, die Sprachkompetenz zu festigen und pädagogische Fähigkeiten weiter zu entwickeln.
  3. Absatz 3Die Bestellung umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Mai des Folgejahres und kann auch für mehrere Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, erfolgen.
  4. Absatz 4Durch die Bestellung zur Fremdsprachenassistenz wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
  5. Absatz 5Der Fremdsprachenassistenz gebührt für jeden vollen Monat ihrer Tätigkeit ein Beitrag im Ausmaß von 74,99% des Monatsentgelts, das einem Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1, Entlohnungsstufe 3 für den ersten Monat des Bestellungszeitraumes (Absatz 3,) gebührt. Der Beitrag ist zum 15. des Monats auszuzahlen.
  6. Absatz 6Der Beitrag ist der durch Krankheit oder Unfall an der Aufgabenerfüllung verhinderten Fremdsprachenassistenz unter den Bedingungen und in der Höhe fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 24, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, maßgebend sind.
  7. Absatz 7Auf den Beitrag gemäß Absatz 5, ist Paragraph 2, anzuwenden.
  8. Absatz 8Die Fremdsprachenassistenz hat Anspruch auf Freistellung zu Erholungszwecken während der schulfreien (lehrveranstaltungsfreien) Tage. Paragraph 19, des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, ist anzuwenden. Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Fremdsprachenassistenz zusätzlich eine Freistellung im Ausmaß bis zu einer Kalenderwoche gewährt werden.
  9. Absatz 9Auf die weibliche Fremdsprachenassistenz sind die Paragraphen 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, anzuwenden.
  10. Absatz 10Die Fremdsprachenassistenz unterliegt:
    1. Ziffer eins
      der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,,
    2. Ziffer 2
      der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
    3. Ziffer 3
      der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609.
  11. Absatz 11Die Fremdsprachenassistenz endet
    1. Ziffer eins
      mit Zeitablauf oder
    2. Ziffer 2
      durch Austritt mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt worden ist, sofern in der Erklärung nicht ein späterer Monat bestimmt ist oder
    3. Ziffer 3
      durch einen von der für die Bildungseinrichtung zuständigen Dienstbehörde erster Instanz verfügten Ausschluss wegen Verlustes der Eignung, unbefriedigenden Arbeitserfolges oder pflichtwidrigen Verhaltens.

Schlagworte

BGBl. Nr. 96/1948, Krankenversicherung, BGBl. Nr. 221/1979, BGBl. Nr. 609/1977

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10009644

Dokumentnummer

NOR40182256

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/656/P3a/NOR40182256