Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lehrbeauftragtengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
12.07.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien jedoch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien jedoch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 einzureihen sind.
Schlagworte
Lehrveranstaltung
Im RIS seit
12.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Gesetzesnummer
10009644
Dokumentnummer
NOR40182255