Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lehrbeauftragtengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.10.2008
Außerkrafttretensdatum
11.07.2016
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder (hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) durch das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben, und nach Maßgabe des § 3a für die Fremdsprachenassistenz.Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder (hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) durch das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben, und nach Maßgabe des Paragraph 3 a, für die Fremdsprachenassistenz. (2)Absatz 2Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind. Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. anerkannten privaten Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 gilt dieses Bundesgesetz unter der Voraussetzung, dass eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bund über die Übernahme der Personalkosten für die betreffende private Bildungseinrichtung besteht und das betreffende Bildungsangebot im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages der Pädagogischen Hochschule gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 liegt.Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der Paragraphen 18 und 21 des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Absatz eins, genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind. Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. anerkannten privaten Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005 gilt dieses Bundesgesetz unter der Voraussetzung, dass eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bund über die Übernahme der Personalkosten für die betreffende private Bildungseinrichtung besteht und das betreffende Bildungsangebot im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages der Pädagogischen Hochschule gemäß den Paragraphen 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 liegt. (3)Absatz 3Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht begründet. (4)Absatz 4Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je Lehrveranstaltungs- bzw. Unterrichtsstunde
für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine L PH-Verwendungsgruppe vorgesehen ist
| 41,1 € |
für fachwissenschaftliche und fachdidaktische Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis sowie für didaktische Lehrveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten an Pädagogischen Hochschulenfür fachwissenschaftliche und fachdidaktische Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen, für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis sowie für didaktische Lehrveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten an Pädagogischen Hochschulen
| 29,4 € |
für die Lehrtätigkeit bzw. den Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit
| 20,2 €. |
(5)Absatz 5Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen Hochschulen beträgt
für den ersten bis dritten Halbtag je | 21,8 € |
für den vierten bis sechsten Halbtag je | 16,7 € |
für den siebenten und die folgenden Halbtage je | 14,5 €. |
Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.
(6)Absatz 6Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher(innen), die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt
für eine Praxisstunde mit einem Schüler | 1,5 € |
für eine Praxisstunde mit zwei Schülern | 2,2 € |
und für eine Praxisstunde mit drei oder mehr Schülern | 2,9 €. |
(7)Absatz 7Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.Die in den Absatz 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
(8)Absatz 8Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 7 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Absatz 7, Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.
Schlagworte
Besuchskindergärtner, Besuchskindergärtnerin,
BGBl. Nr. 140/1974
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Gesetzesnummer
10009644
Dokumentnummer
NOR40091601