§ 3. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind. Paragraph 3, Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 einzureihen sind.