Bundesrecht konsolidiert: Europäische Weltraumorganisation – Anlage I Art. 22, Fassung vom 17.08.2022

Europäische Weltraumorganisation – Anlage I Art. 22

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage I

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 95/1987

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

30.12.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel XXII

(1) Die Organisation wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften, der Vorschriften über den Umgang mit Sprengstoffen und leicht entzündlichem Material, der Gesundheits-, der Arbeitsaufsichts- und ähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Mißbrauch der in dieser Anlage vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

(2) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in den in Artikel XXVIII bezeichneten Ergänzungsabkommen festgelegt werden.

Schlagworte

Gesundheitsvorschrift, Arbeitsaufsichtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009627

Dokumentnummer

NOR12122073

Alte Dokumentnummer

N7198713489H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/95/A22/NOR12122073