Artikel XXII
(1) Die Organisation wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften, der Vorschriften über den Umgang mit Sprengstoffen und leicht entzündlichem Material, der Gesundheits-, der Arbeitsaufsichts- und ähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Mißbrauch der in dieser Anlage vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
(2) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in den in Artikel XXVIII bezeichneten Ergänzungsabkommen festgelegt werden.