Bundesrecht konsolidiert: Europäische Weltraumorganisation – Anlage I Art. 21, Fassung vom 17.08.2022

Europäische Weltraumorganisation – Anlage I Art. 21

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage I

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 95/1987

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

30.12.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel XXI

(1) Die in dieser Anlage vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden dem Generaldirektor, den Mitgliedern des Personals und Sachverständigen der Organisation nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und die volle Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt sind, zu gewährleisten.

(2) Der Generaldirektor hat die Pflicht, die Immunität aufzuheben, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. Für die Aufhebung der Immunität des Generaldirektors ist der Rat zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009627

Dokumentnummer

NOR12122072

Alte Dokumentnummer

N7198713488H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/95/A21/NOR12122072