Bundesrecht konsolidiert: Europäische Weltraumorganisation – Anlage I Art. 17, Fassung vom 17.08.2022

Europäische Weltraumorganisation – Anlage I Art. 17

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage I

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 95/1987

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

30.12.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel XVII

Sachverständige, die nicht Mitglieder des Personals im Sinne des Artikels römisch XVI sind, genießen während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Organisation oder bei der Durchführung von Aufträgen für die Organisation, einschließlich der bei dieser Tätigkeit oder diesen Aufträgen durchgeführten Reisen, folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind:

  1. Litera a
    Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, außer im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften durch einen Sachverständigen oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurde; die Sachverständigen genießen diese Immunität auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Organisation;
  2. Litera b
    Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
  3. Litera c
    dieselben Erleichterungen in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften sowie auf ihr persönliches Gepäck wie die Bediensteten ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.

Schlagworte

Währungsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009627

Dokumentnummer

NOR12122068

Alte Dokumentnummer

N7198713484H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/95/A17/NOR12122068