Bundesrecht konsolidiert: Studentenheimgesetz § 11, Fassung vom 26.10.2021

Studentenheimgesetz § 11

Kurztitel

Studentenheimgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Richtlinien für die Vergabe von Heimplätzen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsHeimplätze in Studentenheimen, die durch Mittel des Bundes gefördert werden oder wurden, sind – sofern die Förderung sozialen Zwecken dient – vom Studentenheimbetreiber auf der Grundlage seines Widmungszwecks unter besonderer Bedachtnahme auf die soziale Bedürftigkeit zu vergeben. Bei der Vergabe ist auch auf den Studienerfolg und auf die Entfernung vom Studienort Rücksicht zu nehmen. Der Studentenheimbetreiber hat dafür geeignete Kriterien im Heimstatut festzulegen und auf seiner Website zu veröffentlichen. Bezieher von Schülerbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, in der jeweils geltenden Fassung und Bezieher von Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung sind vor anderen Studierenden aufzunehmen, sofern ihre Aufnahme dem Widmungszweck des Studentenheimbetreibers entspricht und auf Grund der Entfernung des Heimatwohnortes ein Wohnbedürfnis besteht.
  2. Absatz 2Bei der Vergabe von Heimplätzen auf Grund vertraglicher Vorschlagsrechte Dritter hat der Vorschlagsberechtigte die Beachtung der Richtlinien gemäß Absatz eins, glaubhaft zu machen.

Im RIS seit

28.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR40212082

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/291/P11/NOR40212082