Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.02.1986
Außerkrafttretensdatum
Index
77 Kunst, Kultur
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsKunst- und Kulturgut, das gemäß § 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1969 über die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes im Eigentum des Bundes steht, wird an Personen, die zu Recht behaupten, vor dem Bund Eigentümer des jeweiligen Gutes gewesen zu sein, oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen herausgegeben.Kunst- und Kulturgut, das gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1969, über die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes im Eigentum des Bundes steht, wird an Personen, die zu Recht behaupten, vor dem Bund Eigentümer des jeweiligen Gutes gewesen zu sein, oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen herausgegeben. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat von dem in Absatz 1 genannten Kunst- und Kulturgut entsprechend dem in der Anlage nach Art und Stückzahlen angelegten Verzeichnis im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 1. Feber 1986 eine Liste mit einer Kurzbeschreibung zu verlautbaren.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat dafür Sorge zu tragen, daß die verlautbarte Liste bei allen österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland zur Einsichtnahme aufgelegt und dies der an der Kunst- und Kulturgutbereinigung interessierten Öffentlichkeit des jeweiligen Staates in geeigneter Weise bekanntgegeben wird.
Schlagworte
Kunstgut, Kunstgutbereinigung
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016
Gesetzesnummer
10009607
Dokumentnummer
NOR12121685
Alte Dokumentnummer
N7198612117L