(10)Absatz 10,Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 5 mit der Abweichung anzuwenden, daß die Abwahl von einem Drittel der Wahlberechtigten beantragt werden muß.Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Absatz 2,) beschließt. Auf die Abwahl ist Absatz 5, mit der Abweichung anzuwenden, daß die Abwahl von einem Drittel der Wahlberechtigten beantragt werden muß.