Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55d
Inkrafttretensdatum
01.09.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchUG
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Bereichsleiter, Bereichsleiterin
§ 55d.Paragraph 55 d,
Dem Bereichsleiter oder der Bereichsleiterin obliegt die Leitung des Bereichs nach Maßgabe der Vorgaben der Schulcluster-Leitung und die Wahrnehmung der im Organisationsplan übertragenen Aufgaben im Schulcluster:
Pädagogischer Support (Ansprechpartner) für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement,
Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Team des Clusters,
Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und
Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche.
Schlagworte
Qualitätsmanagement-Team
Im RIS seit
18.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40196973