Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 30a, Fassung vom 13.11.2024

Schulunterrichtsgesetz § 30a

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Wechsel in die semestrierte Oberstufe

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsWechselt eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder eines Jahrganges, in der oder dem die semestrierte Oberstufe nicht geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die semestrierte Oberstufe geführt wird, so sind für diese Schülerin oder diesen Schüler an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden und erfolgt dieser Wechsel nach Maßgabe der folgenden Absätze. Der Schulnachricht des letzten Semesters kommt abweichend von Paragraph 19, Absatz 2, nach Maßgabe der folgenden Absätze die Rechtswirkung eines Wintersemesterzeugnisses zu; auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist in der Schulnachricht ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
  2. Absatz 2Erfolgt ein Schulwechsel oder ein Übertritt (Paragraphen 29,, 31) am Ende des Unterrichtsjahres und weist das Jahreszeugnis der Schülerin oder des Schülers bis zu zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder „Nicht beurteilt“ auf, sind über diese Pflichtgegenstände Semesterprüfungen (Paragraph 23 a,) abzulegen und gilt hinsichtlich des Aufsteigens Paragraph 25, Absatz 10, sinngemäß. Wurde der betreffende Unterrichtsgegenstand auch in der Schulnachricht (Paragraph 19, Absatz 2,) oder der Schulbesuchsbestätigung (Paragraph 22, Absatz 10,) im betreffenden Schuljahr nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, hat die Semesterprüfung in diesem Unterrichtsgegenstand die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff des gesamten Schuljahres zu umfassen, andernfalls umfasst die Semesterprüfung die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff des vorangegangenen zweiten Semesters oder des Zeitraumes bis zur Ausstellung der Schulbesuchsbestätigung der abgebenden Schule.
  3. Absatz 3Erfolgt ein Schulwechsel oder ein Übertritt (Paragraphen 29,, 31)
    1. Ziffer eins
      innerhalb des ersten Semesters eines Schuljahres, ist Paragraph 22, Absatz 10, anzuwenden und sind die darin ausgewiesenen Leistungen bei der Beurteilung des Wintersemesters (Paragraph 20, Absatz 10, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins,) zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      innerhalb des zweiten Semesters eines Schuljahres, sind nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Unterrichtsgegenstände als Semesterprüfungen (Paragraph 23 a,) abzulegen.

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40235398

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P30a/NOR40235398