(1)Absatz einsWechselt eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder eines Jahrganges, in der oder dem die semestrierte Oberstufe nicht geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die semestrierte Oberstufe geführt wird, so sind für diese Schülerin oder diesen Schüler an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden und erfolgt dieser Wechsel nach Maßgabe der folgenden Absätze. Der Schulnachricht des letzten Semesters kommt abweichend von § 19 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Absätze die Rechtswirkung eines Wintersemesterzeugnisses zu; auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist in der Schulnachricht ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder eines Jahrganges, in der oder dem die semestrierte Oberstufe nicht geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die semestrierte Oberstufe geführt wird, so sind für diese Schülerin oder diesen Schüler an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden und erfolgt dieser Wechsel nach Maßgabe der folgenden Absätze. Der Schulnachricht des letzten Semesters kommt abweichend von Paragraph 19, Absatz 2, nach Maßgabe der folgenden Absätze die Rechtswirkung eines Wintersemesterzeugnisses zu; auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist in der Schulnachricht ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.