(1)Absatz einsDer erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Mittelschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule Paragraph 40, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Mittelschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des Paragraph 8 a, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2011)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2011,)