Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 44a, Fassung vom 10.08.2024

Schulunterrichtsgesetz § 44a

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44a

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, -freizeitpädagogen)

Paragraph 44 a,
  1. Absatz einsDie Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (Paragraph 13,), schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a,) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (Paragraph 13 b,) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schüler gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Personen gemäß Absatz eins, (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. Paragraph 56, Absatz 2, findet Anwendung.

Schlagworte

Nichterzieher, Berufsorientierung, Berufsbildungsorientierung, Nichtfreizeitpädagoge

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40196956

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P44a/NOR40196956