Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 43, Fassung vom 10.08.2024

Schulunterrichtsgesetz § 43

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

9. ABSCHNITT
SCHULORDNUNG

Pflichten der Schüler

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (Paragraph 17,) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.
  2. Absatz 2Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40136261

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P43/NOR40136261