Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 41, Fassung vom 10.08.2024

Schulunterrichtsgesetz § 41

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.

Text

Zusatzprüfungen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDer Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (Paragraph 35,) gehört in diesem Fall auch der Prüfer und bei mündlichen Teilprüfungen auch der Beisitzer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6 ;, sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (Paragraph 39,) zu beurkunden.
  2. Absatz 2Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 35 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40169437

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P41/NOR40169437