Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 20, Fassung vom 10.08.2024

Schulunterrichtsgesetz § 20

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.11.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Der Einleitungssatz des Abs. 10 tritt für die 10. und die 11. Schulstufe mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 21 Z 5).

Text

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. In der 2. Schulstufe der Volks- und Sonderschulen sind von dieser Beurteilung die im 1. Semester erbrachten Leistungen (Paragraph 18 a,) mitumfasst. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach Paragraph 18, Absatz eins, gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Dabei ist im Fall des Besuches einer Deutschförderklasse während des ersten Semesters und der Fortsetzung des Schulbesuches als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung im zweiten Semester das Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz 14, nach Maßgabe der lehrplanmäßigen Übereinstimmung in die Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe einzubeziehen.
  3. Absatz 3Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Absatz 2,) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
  4. Absatz 4Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder für Sozialpädagogik in praktischem Unterricht (Praxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis ua.) oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand nicht zu beurteilen.
  5. Absatz 5Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Absatz 4,, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
  6. Absatz 6Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 25,) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.

    Anmerkung, Absatz 6 a, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,)

  7. Absatz 7Auf die Vorschulstufe sind die Absatz eins bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Absatz 2 bis 6 nicht anzuwenden. Wenn gemäß Paragraph 18 a, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Absatz eins bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
  9. Absatz 9In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Absatz 6, vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
  10. Absatz 10Die Überschrift sowie Absatz eins bis 4 und 6 gelten für Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, ab der 10. Schulstufe mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      in der Überschrift sowie in Absatz eins und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
    2. Ziffer 2
      in Absatz eins und 4 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
    3. Ziffer 3
      Absatz 3, letzter Satz nicht Anwendung findet,
    4. Ziffer 4
      in Absatz 4, an Stelle des „Achtfachen“ das „Vierfache“ der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes zu verstehen ist und eine angemessene, kürzere als die vierwöchige Ferialpraxis vorgesehen werden kann und
    5. Ziffer 5
      in Absatz 6, unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor dem Ende des ersten Semesters abzuhalten ist.
  11. Absatz 11Paragraph 18, Absatz 6 und Paragraph 20, Absatz 4, sind an Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung nicht anzuwenden.

Schlagworte

Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Volksschule, Lernsituation

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40247612

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P20/NOR40247612