Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 16, Fassung vom 08.08.2024

Schulunterrichtsgesetz § 16

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Unterrichtssprache

Paragraph 16,
  1. Absatz einsUnterrichtssprache ist die deutsche Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen für sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Soweit gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.
  3. Absatz 3Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag des Schulleiters, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40150775

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P16/NOR40150775