(5)Absatz 5Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung ein gegenüber Abs. 1 bis 4 abgekürztes Verfahren vorsehen, wennDer zuständige Bundesminister kann durch Verordnung ein gegenüber Absatz eins bis 4 abgekürztes Verfahren vorsehen, wenn
es sich um Aktualisierungen oder Neuauflagen von bereits als geeignet erklärten Unterrichtsmitteln handelt oder
keine zureichende Aussicht auf Feststellung der Eignung des Unterrichtsmittels nach den Kriterien des § 14 Abs. 2 oder des § 15 Abs. 1 Z 2 oder 3 besteht.keine zureichende Aussicht auf Feststellung der Eignung des Unterrichtsmittels nach den Kriterien des Paragraph 14, Absatz 2, oder des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 besteht.
Im Fall der Feststellung der Nichteignung eines Unterrichtsmittels im abgekürzten Verfahren nach Z 2 kann der Urheber, Herausgeber, Verleger oder Hersteller einen nochmaligen Antrag gemäß § 14 Abs. 5 stellen, der einem Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 zuzuführen ist.Im Fall der Feststellung der Nichteignung eines Unterrichtsmittels im abgekürzten Verfahren nach Ziffer 2, kann der Urheber, Herausgeber, Verleger oder Hersteller einen nochmaligen Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz 5, stellen, der einem Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 zuzuführen ist.