Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 15, Fassung vom 06.02.2023

Schulunterrichtsgesetz § 15

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

§ 15.
  1. (1) Bevor der zuständige Bundesminister ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (§ 14 Abs. 5), hat er ein Gutachten einer Gutachterkommission
    1. 1.
      über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2,
    2. 2.
      zur Feststellung der Zweckmäßigkeit des Einsatzes des Unterrichtsmittels im Unterricht und
    3. 3.
      zur Feststellung, auf welche Weise das Unterrichtsmittel zur Erlangung von fächerübergreifenden Bildungszielen und Kompetenzen im Sinne der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) beiträgt,
    einzuholen, sofern es sich nicht um Hörfunk- oder Fernsehsendungen handelt, an deren Herstellung ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums als Berater teilgenommen hat.
  2. (2) Zum Zweck der Abgabe der Gutachten hat der zuständige Bundesminister Sachverständige in Gutachterkommissionen zu berufen, die für einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schularten zuständig sind. Die Berufung hat jeweils auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Jede Gutachterkommission hat ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte zu wählen.
  3. (3) Der Vorsitzende hat jeden Geschäftsfall einem oder mehreren Mitgliedern der Gutachterkommission zuzuweisen (Berichterstatter) oder beim zuständigen Bundesminister die Beiziehung eines nicht der Kommission angehörenden Sachverständigen als Berichterstatter mit beratender Stimme zu beantragen, wenn dies wegen der Art des Geschäftsfalles oder zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint. Die Beschlüsse der Gutachterkommissionen werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, die mit einer geringeren als der Zweidrittelmehrheit gefaßt werden, ist dem Gutachten auch die Stellungnahme der Minderheit anzuschließen, wenn diese den Anschluß ihres Votums (Minderheitsvotum) verlangt.
  4. (4) Die näheren Bestimmungen über die Zahl der Mitglieder und den Geschäftsbereich der einzelnen Kommissionen sowie über die Geschäftsbehandlung hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung nach den Erfordernissen einer möglichst gründlichen, zeit- und kostensparenden Erstellung der Gutachten zu regeln.
  5. (5) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung ein gegenüber Abs. 1 bis 4 abgekürztes Verfahren vorsehen, wenn
    1. 1.
      es sich um Aktualisierungen oder Neuauflagen von bereits als geeignet erklärten Unterrichtsmitteln handelt oder
    2. 2.
      keine zureichende Aussicht auf Feststellung der Eignung des Unterrichtsmittels nach den Kriterien des § 14 Abs. 2 oder des § 15 Abs. 1 Z 2 oder 3 besteht.
    Im Fall der Feststellung der Nichteignung eines Unterrichtsmittels im abgekürzten Verfahren nach Z 2 kann der Urheber, Herausgeber, Verleger oder Hersteller einen nochmaligen Antrag gemäß § 14 Abs. 5 stellen, der einem Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 zuzuführen ist.

Schlagworte

Hörfunksendung

Im RIS seit

09.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40119623

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P15/NOR40119623