(5) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung ein gegenüber Abs. 1 bis 4 abgekürztes Verfahren vorsehen, wenn
es sich um Aktualisierungen oder Neuauflagen von bereits als geeignet erklärten Unterrichtsmitteln handelt oder
keine zureichende Aussicht auf Feststellung der Eignung des Unterrichtsmittels nach den Kriterien des § 14 Abs. 2 oder des § 15 Abs. 1 Z 2 oder 3 besteht.
Im Fall der Feststellung der Nichteignung eines Unterrichtsmittels im abgekürzten Verfahren nach Z 2 kann der Urheber, Herausgeber, Verleger oder Hersteller einen nochmaligen Antrag gemäß § 14 Abs. 5 stellen, der einem Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 zuzuführen ist.