Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 22a, Fassung vom 31.01.2023

Schulunterrichtsgesetz § 22a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 1, Abs. 2 Z 5 lit. c, Abs. 5 und Abs. 8 treten ab der 10. Schulstufe schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 18 Z 1).

Text

Semesterzeugnis

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsAn zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann die Schulleitung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses festlegen, dass ab der 10. Schulstufe für jede Schülerin und jeden Schüler einer Schulart, Schulform oder Fachrichtung am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen ist und die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden sind. Die Schulleitung kann diese Anordnung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses bis spätestens 1. Februar mit Wirkung frühestens ab dem folgenden Schuljahr erlassen oder aufheben. Die Anordnungen der Schulleitung können jeweils nur aufsteigend in Kraft treten.
  2. Absatz 2Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Das Schuljahr und das Semester (Wintersemester, Sommersemester),
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule,
    3. Ziffer 3
      die Personalien des Schülers,
    4. Ziffer 4
      die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges),
    5. Ziffer 5
      die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters und
      1. Litera a
        die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (Paragraph 20,) oder
      2. Litera b
        auf Verlangen die Beurteilung der im Rahmen eines allfälligen Unterrichtsbesuches gemäß Paragraph 26 b, oder einer allfälligen Semesterprüfung gemäß Paragraph 23 b, erbrachten Leistungen oder
      3. Litera c
        im Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen, wenn diese vor der Wiederholung zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurden, und einen entsprechenden Vermerk oder
      4. Litera d
        im Fall der Befreiung von der Teilnahme am Unterricht ein entsprechender Vermerk und im Fall der Paragraphen 23 b und 26b die Beurteilung der bei der Semesterprüfung bzw. im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen,
    6. Ziffer 6
      die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule (Paragraph 21, Absatz eins,),
    7. Ziffer 7
      allfällige Beurkundungen über
      1. Litera a
        die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen (Paragraph 25,) oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 20, Absatz 6,),
      2. Litera b
        die Zulässigkeit der Ablegung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) oder der Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27,),
      3. Litera c
        die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (Paragraph 33, Absatz 2, Litera d,),
    8. Ziffer 8
      die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände des betreffenden Semesters mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen,
    9. Ziffer 9
      die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“,
    10. Ziffer 10
      im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung,
    11. Ziffer 11
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassen- bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
  3. Absatz 3Für verbindliche und unverbindliche Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Semesterzeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Semesterzeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war (Paragraph 11, Absatz 6,, 6a, 6b oder 7).
  4. Absatz 4Wenn einem Schüler gemäß Paragraph 20, Absatz 3, eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Semesterzeugnis auszustellen, welches anstelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) den Vermerk über die Stundung der Prüfung zu enthalten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Semesterzeugnis einzuziehen und ein Semesterzeugnis im Sinne des Absatz 2, auszustellen.
  5. Absatz 5Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Im Beiblatt können zudem ergänzende pädagogische Ausführungen vermerkt werden. Weiters können in einem Beiblatt zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
  6. Absatz 6Die Gestaltung des Zeugnisformulars für das Semesterzeugnis ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
  7. Absatz 7Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Semesterzeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, wobei sich die Beurteilung auf die bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu beziehen hat.

    Anmerkung Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,)

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40244997

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P22a/NOR40244997