(3)Absatz 3Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) anzuwenden sind oderdie Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45,) anzuwenden sind oder
der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat oder
mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.
Ein Ausschluss gemäß Z 2 darf nur dann erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.Ein Ausschluss gemäß Ziffer 2, darf nur dann erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.