(1)Absatz einsWechselt eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder eines Jahrganges, in der oder dem die semestrierte Oberstufe geführt wird, aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (§§ 29, 31) in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der die semestrierte Oberstufe nicht geführt wird, sind für diese Schülerin oder diesen Schüler an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe nicht anzuwenden und erfolgt dieser Wechsel nach Maßgabe der folgenden Absätze.Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder eines Jahrganges, in der oder dem die semestrierte Oberstufe geführt wird, aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (Paragraphen 29,, 31) in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der die semestrierte Oberstufe nicht geführt wird, sind für diese Schülerin oder diesen Schüler an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe nicht anzuwenden und erfolgt dieser Wechsel nach Maßgabe der folgenden Absätze.